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   BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03   

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https://dejure.org/2004,2270
BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03 (https://dejure.org/2004,2270)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2004 - IV R 17/03 (https://dejure.org/2004,2270)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2004 - IV R 17/03 (https://dejure.org/2004,2270)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EStG § 16 Abs. 1; ; EStG § 16 Abs. 2; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 16 Abs. 4; ; EStG § 18 Abs. 3; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der zugleich Betriebsarzt ist; Voraussetzungen einer tarifbegünstigten Teilpraxisveräußerung

  • datenbank.nwb.de

    Tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung durch Allgemeinmediziner und Betriebsarzt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen einer tarifbegünstigten Teilpraxisveräußerung im Rahmen der Veräußerung eines von zwei Praxisteilen durch einen auf zwei medizinischen Gebieten tätigen freiberuflichen Arzt; Eintritt eines Erwerbers in einen bestehenden Mietvertrag über die Praxisräumlichkeiten ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 16, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Allgemeinmedizin; Arbeitsmedizin; Arzt; Tarif; Teilpraxis; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 208, 173
  • NJW 2005, 1150
  • BB 2005, 364
  • DB 2005, 369
  • BStBl II 2005, 208
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31).

    Die eingangs wiedergegebene einschränkende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Anerkennung von freiberuflichen Teilpraxen beruht insbesondere auf der Erwägung, dass ein einheitlicher Kunden-(Mandanten-, Patienten-)stamm nicht allein durch organisatorische Trennung in mehrere lebensfähige Wirtschaftseinheiten aufgeteilt werden kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 unter I.4.).

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 32/02

    Teilpraxisaufgabe

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31).

    Wie der Senat zuletzt in seinem Urteil in BFH/NV 2005, 31 entschieden hat, indiziert die Ausübung wesensmäßig unterschiedlicher Tätigkeiten nicht das Vorliegen organisatorisch selbständiger Teilpraxen.

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Der Senat hat es bereits in seiner Entscheidung vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) als nahe liegend angesehen, die Tätigkeit als Betriebsarzt gegenüber dem Betrieb einer allgemeinmedizinischen Praxis als selbständige Betätigung zu beurteilen, wenn die Tätigkeit als Betriebsarzt --anders als beim damaligen Kläger-- eine besondere Qualifikation voraussetzt, die auch zur Führung der Bezeichnung "Arzt für Arbeitsmedizin" berechtigen würde.
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 18/02

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Ob ein Betriebs- bzw. Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer/Aufgebenden-- zu entscheiden (Senatsurteil vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838).
  • BFH, 24.08.1989 - IV R 120/88

    Fahrschulniederlassung als Teilbetrieb

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Zwar ist die getrennte Gewinnermittlung nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebes (vgl. Senatsurteil vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55); gleichwohl muss dann aber die organisatorische Selbständigkeit des einzelnen Teilbetriebes durch andere Umstände, wie etwa durch die eindeutige räumliche Trennung oder durch den Einsatz besonderen Personals, hinreichend deutlich werden.
  • BFH, 10.10.1963 - IV 198/62 S

    Endgültige Einstellung der Tätigkeit in einem abgegrenzten örtlichen

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Senatsurteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182 mit umfangreicher Zusammenstellung der Rechtsprechung, und zuletzt vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31).
  • FG Rheinland-Pfalz, 26.02.2003 - 3 K 1262/01

    Tarifbegünstigung bei Veräußerung einer Teilpraxis

    Auszug aus BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03
    Die Entscheidung (Urteil vom 26. Februar 2003 3 K 1262/01) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 860 veröffentlicht.
  • FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02

    Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis

    Eine Teilpraxis, und damit eine "andere" Tätigkeit, kann im Hinblick auf die besondere Bedeutung der persönlichen Betätigung im Rahmen einer freiberuflichen Praxis ausnahmsweise angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit auf selbständige und wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit dazugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-)kreisen erstreckt (BFH vom 4. November 2004 IV R 17/03, BStBl 2005 II, 208; vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31).

    Eine wesensmäßige Verschiedenartigkeit hat der BFH für die Tätigkeiten eines niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin einerseits und eines "Betriebsarztes" andererseits angenommen (BFH vom 4. November 2004 IV R 17/03, a.a.O.).

  • FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

    Es liegt auch keine Veräußerung eines Teilbetriebs vor, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, BStBl. 2005, 208; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.03.2006, 1 K 401/02, juris; Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2003, 9 K 1015/01, juris).

    Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung bei Teilen einer freiberuflichen Praxis, die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-) kreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe) (BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, a.a.O.).

  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

    Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung bei Teilen einer freiberuflichen Praxis, die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208; Beschluss vom 30. Oktober 2008 VIII B 172/07, juris).

    bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgte mit Abschluss und Durchführung des Veräußerungsvertrages 2008 entgegen dem Klagevorbringen auch keine Teilbetriebsveräußerung der Klägerin, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl 2005, 208, zur Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der zugleich Betriebsarzt ist; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 2008 13 K 145/08, juris).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15

    Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im

    Diese Merkmale brauchen nicht sämtlich vorzuliegen; der Teilbetrieb erfordert lediglich eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb (vgl. zum Ganzen nur Bundesfinanzhof - BFH, Urt. v. 15.03.2007 - III R 53/06, juris Rdn. 14 f.; Urt. v. 04.11.2004 - IV R 17/03, juris Rdn. 22 ff. sowie Urt. v. 22.10.2015 - IV R 17/12, juris Rdn. 15 ff., jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.12.2007 - VIII B 202/06

    Teilpraxisveräußerung bei der Errichtung einer Praxisgemeinschaft

    Handelt es sich hingegen um eine einheitliche gleichartige freiberufliche Tätigkeit, so kann regelmäßig ausgeschlossen werden, dass Teile der Praxis eine so weitgehende organisatorische Selbständigkeit erreicht haben, dass sie Teilbetrieben im gewerblichen Bereich gleichgestellt werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1963 IV 198/62 S, BFHE 78, 303, BStBl III 1964, 120; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182; vom 5. Juni 2003 IV R 18/02, BFHE 203, 47, BStBl II 2003, 838; vom 1. Juli 2004 IV R 32/02, BFH/NV 2005, 31; vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208).
  • BFH, 30.10.2008 - VIII B 172/07

    Voraussetzungen für die Annahme einer tarifbegünstigten Veräußerung einer

    Zu Recht geht auch der Kläger davon aus, dass für die Annahme einer nach § 34 EStG tarifbegünstigten Veräußerung einer freiberuflichen Teilpraxis entweder (bei gleichartigen Tätigkeiten in den Teilpraxen) der tarifbegünstigt veräußerte Teil einen von dem zurückbehaltenen Teil abgegrenzten entfernten örtlichen Wirkungsbereich umfassen muss oder (von den anderen Teilpraxen abweichende) wesentlich unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208) und die insoweit ausgeübten Tätigkeiten aufgrund der Veräußerung aufgegeben werden müssen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1963 IV 268/63 U, BFHE 78, 346, BStBl III 1964, 135; vom 24. August 1989 IV R 120/88, BFHE 158, 257, BStBl II 1990, 55; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352, BStBl II 1993, 182).
  • FG Münster, 08.03.2006 - 1 K 908/04

    Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Die Rechtsprechung versteht hierunter einen mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil eines Gesamtbetriebs (BFH-Urteil vom 4.11.2004 IV R 17/03, BFH/NV 2005, 436; BFH-Urteil vom 5.6.2003 IV R 18/02, BFH/NV 2003, 1631; BFH-Urteil vom 10.10.2001 XI R 35/00, BFH/NV 2002, 336; BFH-Urteil vom 10.3.1998 VIII R 31/95, BFH/NV 1998, 1209 jeweils m.w.N.).
  • FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines

    Wesensmäßig verschieden sind Tätigkeiten vor allem dann, wenn sie üblicherweise nicht von einer Person ausgeübt werden können, weil sie eine unterschiedliche Berufsausbildung und in der Regel einen unterschiedlichen Werdegang erfordern (BFH-Urteil vom 27.04.1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) oder weil sie sich nach den Kunden und nach der Art der Aufgaben unterscheiden (BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208, für Betriebsarzt und Allgemeinarzt angenommen).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.10.2006 - 1 K 185/01

    Teilbetriebsaufgabe bei Veräußerung einer Radiologiepraxis unter Weiterführung

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, welcher sich der Senat anschließt, kann ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG entstehen, wenn ein freiberuflich Tätiger einen der selbständigen Arbeit dienenden Anteil am Vermögen, das seiner selbständigen Arbeit dient, veräußert oder in einem entsprechenden selbständigen Teilbereich seine Tätigkeit aufgibt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208).
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